Allgemeine Geschäftsbedingungen

Testimore Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, Stand 8/2018
Testimore GmbH · Bruckstrasse 58 · D-72393 Burladingen

§ 1 Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen von uns an den Vertragspartner. Sie gelten auch ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis für unsere künftigen Lieferungen und Leistungen an den Vertragspartner. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs.1 BGB.

§ 2 Vertragsschluss / Liefergegenstand

Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Der Liefervertrag kommt mangels abweichender Vereinbarung zustande durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners oder den Beginn der Auftragsausführung durch uns. Für den Fall, dass eine Geräteüberprüfung durch uns oder eine von uns beauftragte, neutrale Servicefirma ergibt, dass das Gebrauchtgerät unseren hohen Qualitätsanforderungen nicht entspricht, werden wir Ihnen dies umgehend zeigen und behalten uns für diesen Fall die Auslieferung des Gerätes an Sie ausdrücklich vor. Wird die Annahme des Auftrages schriftlich bestätigt, ist für den Umfang der Lieferung unsere Auftragsbestätigung maßgebend. In dieser wird auf das oben genannte vertraglich vereinbarte Rücktrittsrecht nochmals gesondert hingewiesen.
Liefergegenstand ist nur die im Angebotstext angegebene Gerätekonfiguration bzw. Produktbeschreibung. Zum Angebot als Anlage beigefügte technische Daten und Produktinformationen dienen lediglich der Demonstration und beschreiben nicht den Lieferumfang und stellen keine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes dar. Insbesondere enthalten öffentliche Äußerungen von uns, des Herstellers, deren Gehilfen oder Dritter (z. B. Darstellungen von Produkteigenschaften in der Öffentlichkeit) keine diese Leistungsbeschreibung ergänzenden oder veränderten Beschreibungen des Liefergegenstandes.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

Die angegebenen Preise gelten für Lieferungen ab unserem Lager und sind Nettopreise. Die Kosten der Verpackung, Fracht, Einbau, Porti, Versicherungsspesen eventuelle Kosten des Bank- und Zahlungsverkehrs sowie sonstiger Nebenkosten sind nicht im Preis enthalten. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Die Kaufpreiszahlung ist in vollem Umfang bei Lieferung und Zugang der Rechnung fällig. Der Vertragspartner kommt ohne weitere Erklärung von uns 14 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.

§ 4 Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnung

Wir sind berechtigt bei Zahlungsrückständen weitere Lieferungen von der vollständigen Bezahlung des Zahlungsrückstandes abhängig zu machen. Wir sind im übrigen berechtigt, unsere Leistung zu verweigern, wenn wir aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes befürchten müssen, die Gegenleistung des Vertragspartners nicht vollständig und rechtzeitig zu erhalten, es sei denn, der Vertragspartner bewirkt die Gegenleistung oder leistet ausreichend Sicherheit. Dies gilt insbesondere dann, wenn unser Kreditversicherer es nach Vertragsschluss abgelehnt hat, den Kaufpreis für die Zahlung des Liefergegenstandes aus Bonitätsgründen des Vertragspartners zu versichern. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Vertragspartner ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung ist der Vertragspartner nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertrag beruht. Ist der Vertragspartner Kaufmann und gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, beeinflussen seine Mängelrüge weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit, er verzichtet auf die Ausübung seines Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrechtes, es sei denn, uns fallen grobe Vertragsverletzungen zur Last oder die dem Leistungsverweigerungsrecht bzw. Zurückbehaltungsrecht zugrunde liegenden Gegenansprüche sind unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder anerkannt.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 6 Lieferung / Liefer- und Leistungszeit

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab unserem Lager vereinbart. Verpackung wird nicht zurückgenommen. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Übernehmen wir die Lieferung, so erfolgt diese frei Bordstein (nur ebenerdig, bis zur ersten Türe). Sollte der Vertragspartner eine Lieferung frei Haus oder frei Verwendungsstelle wünschen, so ist dies im Vorfeld mit uns abzusprechen. Der Vertragspartner hat die zusätzlich anfallenden Kosten in voller Höhe zu tragen. Sollte einer unserer Mitarbeiter seitens des Vertragspartners gebeten werden, bei der Einbringung der Waren zu helfen, so trägt der Vertragspartner das alleinige Risiko..

Bei einer vereinbarten Lieferfrist beginnt diese grundsätzlich mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor vollständigem Eingang etwaiger vom Vertragspartner beizubringender Unterlagen, Materialien, Informationen, aller erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse sowie etwaiger vereinbarter Vorauszahlungen. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Lager verlassen oder dem Vertragspartner als versandbereit angezeigt wird. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen in Fällen höherer Gewalt sowie bei Eintritt unvorhergesehener außergewöhnlichen Ereignisse, wie Aufruhr, Streik, Aussperrung, Brand, Beschlagnahme, Embargo, gesetzlichen oder behördlichen Einschränkungen des Energieverbrauchs, sofern diese Ereignisse nicht von uns zu vertreten sind, wir trotz der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt diese nicht abwenden konnten und sie auf die fristgemäße Erfüllung des Vertrags einwirken. Verlängert sich die Lieferfrist aufgrund solcher Umstände unangemessen, ist der Vertragspartner berechtigt nach Ablauf einer vom Vertragspartner zu setzenden angemessenen Frist für die Leistung vom Vertrag, oder soweit der Vertragspartner an einer Teillieferung Interesse hat, vom nichterfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. Geraten wir mit der Lieferung in Verzug, ist der Vertragspartner nach Setzung einer angemessenen Frist für die Leistung verbunden mit der Androhung, diese nach fruchtlosem Fristablauf endgültig abzulehnen, nach ergebnislosem Ablauf dieser Frist berechtigt, vom Vertrag - oder soweit der Vertragspartner an einer Teillieferung Interesse hat - vom nichterfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. Mahnungen und Fristsetzungen des Vertragspartners bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners - insbesondere Schadensersatzansprüche statt der Leistung oder Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung der Leistung - sind ausgeschlossen, soweit nachstehender § 8 nichts anderes bestimmt. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teil-Lieferungen sind zulässig, soweit entgegenstehende Interessen des Vertragspartners dadurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Soweit der Vertragspartner ohne unsere entsprechende Aufforderung bzw. ohne Vorliegen der Voraussetzungen für den Rücktritt vom Kaufvertrag den Liefergegenstand wieder an uns zurück sendet, ist der Vertragspartner verpflichtet pro Tag der Lagerung des Liefergegenstandes in unseren Geschäftsräumen eine Lager-Gebühr in Höhe von 3,00 € zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer an uns zu bezahlen. Dem Vertragspartner bleibt vorbehalten einen geringeren Schaden nachzuweisen, ebenso bleibt uns vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.

§ 7 Gefahrübergang

Das Risiko der Beschädigung und des Verlustes der Waren geht auf den Vertragspartner über:
a.) soweit die Ware auf unserem Geschäftsgelände ausgeliefert wird, in dem Zeitpunkt, in dem wir dem Vertragspartner mitteilen, dass die Ware zur Abholung bereitsteht.
b.) soweit die Ware nicht auf unserem Geschäftsgelände ausgeliefert wird, mit der Übergabe der Ware an den Transporteur oder die Person, die der Vertragspartner für den Transport benennt.
c.) soweit der Transport der Ware durch uns in Auftrag gegeben wird bzw. durch unseren Fuhrpark erfolgt, in dem Zeitpunkt, in dem wir die Ware auf dem Geschäftsgelände des Vertragspartners abgeladen haben.

§ 8 Mängelhaftung / Haftung

Wir halten Mängel des Liefergegenstandes, zu welchen auch das Fehlen einer Beschaffenheitsgarantie zählt, nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen ab. Aus der Mängelhaftung für Gebrauchtsachen ausgenommen sind Lampen, Glasteile und sonstige Verschleißteile. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Gebrauchtsachen beträgt 60 Tage ab Gefahrübergang. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen zu untersuchen (§ 377 HGB). Zu den offensichtlichen Mängeln zählen auch das Fehlen von Handbüchern, sowie erhebliche leicht sichtbare Beschädigungen der Ware. Solche offensichtlichen Mängel sind innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen. Wir sind nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der Vertragspartner einen offensichtlichen Mangel nicht rechtzeitig schriftlich gerügt hat.
Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. Soweit der Vertragspartner Kaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt ergänzend § 377 HGB. Innerhalb der Verjährungsfrist für Mängelansprüche aufgetretene Mängel, die rechtzeitig gerügt wurden, werden nach entsprechender Mitteilung von uns behoben. Im Falle der Lieferung einer mangelfreien Sache ist der Vertragspartner verpflichtet, die mangelhafte Ware zurückzugewähren.
Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Mangelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn von uns hinreichend Gelegenheit zur Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache nicht möglich ist, wenn sie uns verweigert oder unzumutbar verzögert wird, oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.
Ein Fehlschlagen der Nachbesserung ist in jedem Fall erst nach dem zweiten erfolglosen Versuch gegeben. Zudem können wir die vom Vertragspartner gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, wobei insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und der Umstand zu berücksichtigen ist, ob auf eine andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Vertragspartner zurückgegriffen werden könnte. Der Vertragspartner hat uns auf eigene Gefahr den mangelhaften Liefergegenstand zur Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu übersenden. Ersetzte Liefergegenstände oder Teile hiervon gehen in unser Eigentum über bzw. bleiben in unserem Eigentum. Wir übernehmen keine Mängelhaftung im Hinblick auf eine etwaige Ersatzteil/Service-verfügbarkeit im Hinblick auf den Liefergegenstand. Werden durch den Käufer Veränderungen am Liefergegenstand vorgenommen oder veräußert der Verkäufer den Liefergegenstand an Dritte weiter, so erlischt die Garantie und die Gewährleistung.
Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässig verursachter Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen. Die Haftung ist bei fahrlässiger Pflichtverletzung von uns oder unserer Erfüllungsgehilfen auf 20 v.H. des Nettokaufpreises begrenzt, sofern in Höhe dieses Betrages die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden abgedeckt werden und dem Schädiger grob, schuldhaftes Verhalten nicht zur Last fällt. Mangelhafte Waren sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns bereitzuhalten bzw. uns auf Verlangen zuzusenden. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt alle Gewährleistungsansprüche uns gegenüber aus. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf unsachgemäßen Gebrauch, fehlerhafte Fremdmontage, nicht fachgerechte Inbetriebnahme und normalen Verschleiß. Voraussetzung für die Gewährleistung ist ein, nach den anerkannten Regeln der Technik, erfolgter Einsatz der Liefergegenstände. Ausgeschlossen sind Verschleißteile und Betriebsstoffe. Wir setzen eine Wartung einer Anlage bzw. Anlagenteile von mindestens zwei Mal pro Jahr voraus. Nebenkosten der Behebung, wie Fahrtkosten, Lohnnebenkosten, insbesondere auch Folgekosten und Folgeschäden werden nicht erstattet. Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

§ 9 Geräterücknahme

Wir nehmen an gewerblich tätige Kunden verkaufte Neugeräte nach Nutzungsbeendigung gemäß dem sog. Elektrogesetz zurück und entsorgen diese ordnungsgemäß. Der Kunde hat jedoch die anfallenden Rücklieferungs- und Entsorgungskosten zu übernehmen, bzw. uns zu ersetzen. Über die Nutzungsbeendigung hat uns der Kunde schriftlich zu informieren.

§ 10 Erfüllungsort / Gerichtsstand / anwendbares Recht / Schlussbestimmung

Sofern Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. Sollte eine Regelung dieser allgemeinen Lieferungs und Zahlungsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der allgemeinen Lieferungs und Zahlungsbedingungen im Übrigen nicht.

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